Statuten

 

 

 

Gesellschaftsname:               MGC Kettenis

 

Rechtsform:                           Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG)

 

Sitz:                                       Hoeschhof 49 – 4701 Kettenis

 

 

 

Gegenstand der Urkunde:    Gründungstatuten

 

 

 

Satzung eines Vereins ohne Gewinnerzielungsabsicht (V.o.G)

 

 

Titel I. Name, Zielvorhaben und Sitz

 

Art. 1. Der Verein trägt den Namen MGC KETTENIS.

 

Art. 2. Der Verein hat seinen Sitz in 4701 Kettenis, Hoeschhof 49. Zuständig ist der Gerichtsbezirk Eupen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Art. 3. Der Verein zählt mindestens 5 Mitglieder.

 

Art. 4. Der Verein setzt sich als Ziel, den Minigolfsport in Belgien und insbesondere in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu fördern und der Öffentlichkeit näher zu bringen. Außerdem sollte, im Rahmen der Aktivitäten des Vereins, die übergeordnete Zielsetzung   der Mittelsammlung für humane oder soziale Projekte stehen und insbesondere für Organisationen, deren Projekte gezielt Kinder und deren Eltern in Kriegs- oder Krisengebieten helfen. In diesem Sinne versteht sich der MGC KETTENIS einerseits als Sportverein und andererseits als karitative Vereinigung.

 

Art. 5. Zum Erreichen seiner Ziele plant der Verein folgende Basistätigkeiten:

  • Organisation eines jährlichen Einladungsturniers mit nationalen und - falls möglich - internationalen Elitespielern.

  • Organisation von „Schnupperaktivitäten“ in Zusammenarbeit mit Schulen.

  • Regelmäßige Einführungskurse für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

  • Die Teilnahme an Turnieren oder Meisterschaften ist nicht prioritär. Gegebenenfalls sollte der Schwerpunkt hier insbesondere bei der Teilnahme, Begleitung und Förderung von Anfängern, Kindern und Jugendlichen sein.

     

    Weiter sollte die Zusammenarbeit mit lokalen Projektträgern aus dem Sozialbereich angestrebt und möglichst im Sinne der Nachhaltigen Entwicklung gearbeitet werden.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

 

Titel II: Mitgliedschaft

 

Art. 6. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten, der mit einfacher Mehrheit entscheidet ohne Verpflichtung diese Entscheidungen zu begründen.

 

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrates über den Antrag zur Aufnahme als ordentliches Mitglied kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.

 

Art. 7. Austritt ist jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Verwaltungsrat möglich. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kann nur die Mitgliederversammlung über den Ausschluss eines Mitglieds entscheiden.

 

Art. 8. Die Mitglieder zahlen regelmäßig Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Beitragsgestaltung kann Unterschiede in der Mitgliedschaft und in der Art der Mitglieder sowie soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Der Höchstbetrag der jährlichen Beiträge liegt bei 20 EUR.

 

 

Titel III: Verwaltungsrat

 

Art. 9. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung für einen unbestimmten Zeitraum benannt. Sie bleiben solange im Amt, bis gewählte Nachfolger/in im Vereinsregister eingetragen worden sind.

 

Art. 10. Der Verwaltungsrat ist das geschäftsführende Organ und ist für alle Angelegenheiten, die die Vereinigung betreffen, zuständig. Der Kassierer alleine oder der Präsident gemeinsam mit dem Schriftführer können die Vereinigung vertraglich engagieren. Über einem Betrag von 250 EUR sind zwei Vertreter des Verwaltungsrates von Nöten, um die Vereinigung vertraglich zu engagieren oder rechtsgültig zu verpflichten.

 

Art. 11. Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus.

 

Art. 12. Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche Verpflichtungen ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

 

Art. 13. Der Verwaltungsrat wählt aus seinen eigenen Reihen einen Präsidenten/in, einen Kassierer/in und eine/n Schriftführer/in. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit ein Verwaltungsratsmitglied seines Amtes entheben.

 

Art. 14. Zeitpunkt und Ort der Verwaltungsratssitzungen sowie Tagesordnung müssen mindestens 9 Kalendertage im Voraus an alle Verwaltungsratsmitgliedern mitgeteilt werden. Allerdings können im Einverständnis aller Mitglieder jederzeit andere Fristen festgelegt werden. Auf Anfrage eines Drittels seiner Mitglieder muss der Verwaltungsrat einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist nur bei mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit wird der Entscheidungsvorschlag nicht berücksichtigt.

 

Art. 15. Beschlüsse des Verwaltungsrates können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden. In diesem Fall muss die Mehrheit aller Mitglieder des Verwaltungsrates dem Beschluss schriftlich zustimmen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in dem Vereinsregister, das am Vereinssitz gehalten wird, eingetragen.

 

 

Titel IV: Mitgliederversammlung

 

Art. 16. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

  1. Beschlüsse über die grundlegende inhaltliche Ausrichtung der Vereinsarbeit

  2. Ernennung und Absetzung der Vorstandsmitglieder.

  3. Satzungsänderungen.

  4. Genehmigung der Jahresrechnungen und Haushalte und Entlastung des Vorstandes.

  5. Auflösung des Vereins.

  6. Festlegung der Mitgliederbeiträge.

  7. Ausschluss von Mitgliedern.

Art. 17. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, binnen den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres, schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 9 Kalendertagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz oder die Statuten etwas anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit wird der Entscheidungsvorschlag nicht berücksichtigt. Jedes Mitglied, ob natürliche oder juristische Person, verfügt über eine Stimme.

 

Art. 18. Anträge auf Satzungsänderungen müssen der Tagesordnung im Wortlaut der alten und neuen Form beigefügt werden.

 

Art. 19. Sind bei der ersten Versammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten, so kann eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese zweite Versammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig, außer vom Gesetz vorgesehene Ausnahmen.

 

Art. 20. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern. Es gelten dieselben Fristen und Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

Art. 21. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn eine/n Protokollführer/in.

 

Art. 22. Auf  Mitgliederversammlungen gefasste Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und müssen allen Mitgliedern oder auch Drittpersonen jederzeit auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

 

Art. 23. Die Dauer der Vereinigung ist unbefristet.

 

 

Titel V: Geschäftsordnung des Vereins

 

Art. 24. Auf der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand eine Geschäftsordnung vorgelegt. Änderungen der vorliegenden Geschäftsordnung können durch eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder erwirkt werden.

 

 

 

Titel VI: Haushalt und Konten

 

Art. 25. Die Konten werden jährlich am 31. Dezember abgeschlossen und der nächste Jahreshaushalt erstellt. Beides muss von der Mitgliederversammlung binnen sechs Monaten nach Abschluss der Konten genehmigt werden.

 

Titel VII: Auflösung, Liquidation

 

Art. 26. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn Zweidrittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung. Diese Einberufung muss innerhalb von einem Monat erfolgen. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

 

Art. 27. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Organisation mit sozialer Zielsetzung zugute, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

Art. 28. Alle Angelegenheiten, die in den Satzungen nicht erwähnt wurden, sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu Vereinen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu regeln.

 

Art. 29. Die vorliegende Satzung des MGC Kettenis tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

 

Von oben links nach unten rechts: Freddy MOCKEL, Michael MURGES, Stephane HEUSCHEN, Bernd CREMER, Michael MOCKEL. Fehlt: Bernd BREMER

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MGC Kettenis STAATSBLATT 04.05.2016.pdf
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